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Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV

Als Betreiber von Kühltürmen, Verdunstungskühlanlagen oder Nassabscheidern sollten sie überprüfen ob Sie ihren Meldepflichten nachgekommen sind. Dazu sollten sie im Abschnitt §1 (2) der 42. BImSchV nachsehen ob Ihre Anlage vielleicht gar nicht unter diese Verordnung fällt. Eine Verletzung der Meldepflichten (Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet) stellt nach §19 Nr. 13 der 42. BImSchV eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

 

Die Anzeigepflicht nach §13 der 42. BImSchV gilt sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen.

Abs1) Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.

Abs2) Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.

Abs3) Der Betreiber hat unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, Folgendes der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen:

- Änderungen der Anlage und

- die Anlagenstilllegung.

Abs4) Bei einem Betreiberwechsel hat der neue Betreiber diesen Wechsel unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

 

Seit Mitte Juli ist nunmehr auch das offizielle Online-Portal „KaVKA-42.BV“ zur Abgabe dieser Meldungen verfügbar. (https://kavka.bund.de/).

Gefahrkennzeichnung Ligionellen